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Die ausländischen Ehen in Österreich
Fraglich ist oft, ob man sich in Österreich scheiden lassen muss, oder ob die ausländischen Ehen ohnedies einfach ungültig ist.
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Ehe und eingetragene Partnerschaft: Unterschiede

Die eingetragene Partnerschaft vs Ehe: Was ist der Unterschied?

Ehe und eingetragene Partnerschaft, was ist für mich das richtige und wo liegen eigentlich die Unterschiede?

Seit 2019 können homosexuelle Paare in Österreich heiraten. Auch heterosexuelle Paare können sich seit dieser Zeit verpartnern. Im Gegensatz zu manchen anderen europäischen Ländern, war die Öffnung der Ehe für alle keine politische Entscheidung. Es musste der Verfassungsgerichtshof eingeschaltet werden. In der Praxis ist ein Trend zu erkennen, dass sich mittlerweile auch heterosexuelle Paare dazu entscheiden, lieber nicht zu heiraten, sich aber dafür verpartnern.

Was ist eine eingetragene Partnerschaft?

Bei einer eingetragenen Partnerschaft geht es im Wesentlichen darum, dass zwei Menschen eine dauerhafte Lebensgemeinschaft eingehen, und zwar mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Eine eingetragene Partnerschaft kann von zwei Personen des gleichen oder verschiedenen Geschlechts eingegangen werden. Die Verpartnerung findet entweder am Standesamt der Wahl statt oder auch an einem anderen, dem Anlass entsprechenden Ort. In Wien ist es zB möglich, (wenn beide Personen in Österreich wohnen), online einen Termin auf einem Standesamt zu reservieren (Begründung einer eingetragenen Partnerschaft – Anmeldung (wien.gv.at)). Die Kosten für eine eingetragene Partnerschaft können variieren. In Wien liegen sie zwischen 70-170 EUR. Um eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, muss man persönlich bei einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten auf die Frage, ob man eine eingetragene Partnerschaft miteinander eingehen möchte mit „Ja“ antworten.

Kann man eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln und umgekehrt?

Auch wenn das nicht unumstritten ist: Ist man bereits miteinander verheiratet bzw. verpartnert, ist es nicht so ohne weiteres möglich, in das jeweilige andere Rechtsinstitut zu wechseln.

Achtung davon gibt es aber eine Ausnahme: War es zum Zeitpunkt, wo man die eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, noch nicht möglich zu heiraten, kann dieses Paar in Österreich auch ohne Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft die Ehe schließen.

Was sind die Gemeinsamkeiten zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Eine eingetragene Partnerschaft hat in vielen Fällen gleiche oder zumindest sehr ähnliche Wirkungen wie die Ehe. So sind die eingetragenen Partner:innen einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und auch zum gegenseitigen Beistand, verpflichtet.

Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft?

Auf den ersten Blick sind sich die eingetragene Partnerschaft und die Ehe sehr ähnlich. Es gibt aber doch Unterschiede, hier ein paar Beispiele:

Um eine Ehe einzugehen, muss man in Österreich grundsätzlich volljährig sein. Unter speziellen Voraussetzungen ist es schon möglich mit 16 Jahren heiraten. Bei einer eingetragenen Partnerschaft gibt es keine Ausnahmen. Um eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, müssen die Partner:innen mindestens 18 Jahre alt sein.

Verloben kann man sich nur vor einer Eheschließung. Das ist deshalb nicht unwesentlich, weil unter bestimmten Umständen nach einer geplatzten Verlobung die Möglichkeit besteht, Ersatz für sinnlos gewordenen Aufwendungen zu verlangen. Ein Klassiker ist zB, die Aufforderung den Ring zurückzugeben.

Gerade wenn man die Pflichten vergleicht, die es in der Ehe und auch in der eingetragenen Partnerschaft gibt, fällt ein Unterschied besonders auf: In der Ehe gibt es die (sexuelle) Treuepflicht. Das heißt, wenn man fremdgeht oder Ehebruch begeht, ist das noch immer – allen Missverständnissen zum Trotz – eine schwere Eheverfehlung. Das kann teuer werden. Im schlimmsten Fall heißt es nämlich, dass man entweder sehr lange Unterhalt zahlt für die andere Person nach der Scheidung oder, dass man keinen Unterhalt bekommt. Im Gesetz über die eingetragene Partnerschaft sucht man das Wort „Treue“ aber erfolglos. Es gibt allerdings eine Pflicht zur gegenseitigen Vertrauensbeziehung. Es erscheint aber nach wie vor nicht geklärt, ob das die sexuelle Treue beinhaltet. Es kommt darauf an, was man unter Vertrauensbeziehung versteht. Gerade im Hinblick auf die finanziellen nach einer Auflösung der Partnerschaft wirft das Fragen auf.

Auch bezüglich des Endes einer Partnerschaft, können sich Unterschiede zur Ehe ergeben: In Österreich stellt die einvernehmliche Scheidung den Regelfall dar. Dafür braucht es aber eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen. Gibt es keine Einigung und hat der Ehepartner oder die Ehepartnerin eine schwere Eheverfehlung begangen, kann man auch auf Scheidung klagen. Das ist grundsätzlich bei der eingetragenen Partnerschaft ähnlich. Kann man der anderen Person aber nichts vorwerfen und ist man vielleicht selbst der Grund für das Scheitern der Beziehung, muss man sich erstmal in Geduld üben. Nach drei Jahren der (häuslichen) Trennung ist eine Scheidung meistens möglich. In absoluten Härtefällen kann es sein, dass eine Scheidung erst nach sechs Jahren durchsetzbar ist. Bei dieser Art der Scheidung, können sich für die „schuldlose“ Person, die so lange „durchgehalten“ hat, finanzielle Vergünstigungen ergeben. Manchmal nennt man das etwas zynisch auch „Durchhalteprämie“. Bei einer eingetragenen Partnerschaft sind solche Härtefälle nicht vorgesehen und das heißt, nach drei Jahren der (häuslichen) Trennung wird auf jeden Fall aufgelöst.

Wie kann man eine eingetragene Partnerschaft auflösen lassen?

Für den Fall einer Einigung kommt die einvernehmliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft in Frage. Zuständig ist grundsätzlich das Wohnort – Bezirksgericht. Kann man sich jedoch nicht einigen, muss auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft geklagt werden. Das ist vor allem dann relevant, wenn die eingetragene Partnerschaft durch eine schwere Verfehlung einer Person so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Beispiele für solche Verhaltensweisen könnten zB körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid sein.

Gibt es Unterhalt nach der eingetragenen Partnerschaft?

Im Wesentlichen entsprechen die unterhaltsrechtlichen Folgen einer eingetragenen Partnerschaft jenen einer Ehe. Kleine Unterschied gibt es aber schon (siehe auch oben). Die Aufteilung des partnerschaftlichen Vermögens erfolgt analog den eherechtlichen Regeln.

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