Ersatz für entfallene Kontakte?
Das Kontaktrecht, also das Recht auf Kontakt zwischen Eltern und Kind ist ein grundrechtlich geschütztes Recht der Eltern-Kind-Beziehung. Früher hieß Kontaktrecht auch „Besuchsrecht“. Der Begriff wird jetzt nicht mehr verwendet, weil kein Elternteil in die Rolle eines (gelegentlichen) Besuchers gedrängt werden soll. Dem Elternteil, der nicht hauptsächlich mit den Kindern lebt, kommt ein Kontaktrecht zu. Kontaktzeiten sollten sowohl Zeiten der Freizeit als auch des Alltages des Kindes umfassen. Im besten Fall einigen sich getrenntlebende Eltern darauf, wie die Kontakte zu den gemeinsamen Kindern gestaltet werden sollen. Gelingt das nicht, kann auch das Gericht mit der Frage befasst werden, was im jeweiligen Einzelfall das Beste für das Kind wäre. Aber selbst, wenn einmal eine vermeintliche Lösung mit oder ohne Gericht gefunden wurde, gibt es dennoch Raum für Konflikte. Beispielsweise stellt sich immer wieder die Frage, was gilt bei entfallenen Kontakten? Steht ein Recht auf Ersatz zu?
Wenn sich Eltern einvernehmlich verständigen können, ist dem immer der Vorzug vor einer gerichtlichen Lösung zu geben und meistens auch für die Kinder die am wenigsten belastende Lösung. Eine einvernehmliche Klärung ist aber nicht immer möglich und braucht es dafür (Kompromiss-)Bereitschaft auf beiden Seiten. Man kann sich eben nicht allein einigen. Wird ein Gericht angerufen, haben die Eltern oft schon viel im Vorfeld versucht. Manchmal braucht es auch eine Perspektive von außen.
Wie entscheiden Gerichte?
Gerade um das Kontaktrecht wird immer wieder erbittert gestritten. Hat ein Elternteil ohnedies den Eindruck, dass er oder sie im Hintertreffen ist und die Kinder zu wenig sieht, sind entfallene Kontakte ein häufiges Streitthema. Der oberste Gerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, wie wichtig regelmäßige und verlässliche Kontakte zwischen Kind und dem getrenntlebenden Elternteil sind. Gegenüber nachgeholten, verschobenen und generell Ersatzterminen bei Kontakttagen ist der OGH eher zurückhaltend. Generell steht ein Ersatz für entfallene Kontakte nicht grundsätzlich zu, sondern kommt nur ausnahmsweise und aus konkreten Anlässen in Betracht. Vereinfacht kann man sagen: Ersatz(kontakt)tage gibt es nur in Ausnahmefällen. Beispielsweise dann, wenn durch zu lange Intervalle zwischen Kontaktzeiten eine Entfremdung zwischen dem Kind und dem Elternteil zu befürchten ist. Finden aber ohnehin häufige und regelmäßige Kontakte statt, wird eine Entfremdung bei einem Entfall zB wegen Krankheit des Kindes eher nicht zu befürchten sein. Relevant kann auch sein, warum der Kontakt nicht stattfinden konnte. Also konkret, kann zu berücksichtigen sein, wer die Termine nicht wahrnehmen kann. Ist beispielsweise häufig der kontaktberechtigte Elternteil verhindert, wird das vor Gericht keinen schlanken Fuß machen und eher nicht zur Gewährung von Ersatzterminen führen.
Recht auf Urlaub des hauptbetreuenden Elternteils?
Der Elternteil, der mit den Kindern im gleichen Haushalt lebt, hat auch ein Recht auf Urlaub, gemeinsam mit dem Kind. Kommt dem getrenntlebenden Elternteil beispielsweise ein wöchentliches Kontaktrecht zu, wird ein Urlaub des hauptbetreuenden Elternteils dann möglicherweise in das Kontaktrecht des anderen eingreifen. Auch wenn das ein Spannungsverhältnis darstellt, kann die Lösung verständlicherweise nicht sein, dass der oder die hauptbetreuende Person überhaupt keine Urlaubsreise mehr antreten darf. Der kontaktberechtigte Elternteil muss das also grundsätzlich hinnehmen, wenn sein Kontaktrecht durch den Urlaub des anderen Elternteils verkürzt wird. Zu beachten ist aber, dass das Kontaktrecht auch im Sinn des Kindes ist. Auch das Kind profitiert und wünscht sich im Normalfall regelmäßigen Kontakt zu beiden Eltern. Urlaub darf also nicht in einer „rechtsmissbräuchlichen“ Form ausgeübt werden, sodass ständig Kontakte vereitelt werden. Das wäre nicht im Kindeswohl gelegen. Unzulässig wäre beispielsweise, wenn Urlaube absichtlich und wiederholt so geplant würden, dass das Kind immer wieder die vereinbarten Kontakttage (zB jedes zweite Wochenende) nicht wahrnehmen kann.
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