Gerade wenn man selbst in Österreich lebt und sich wohlfühlt kann sich der Wunsch ergeben, auch die eigenen Familienangehörigen oder Lieben nach Österreich zu bringen. In Österreich sagt man Familienzusammenführung dazu. Je nachdem, über welchen Aufenthalt Sie in Österreich verfügen oder in welchem Verwandtschaftsverhältnis Sie sich zu der Person die Sie nach Österreich bringen möchten befinden, können sich unterschiedliche Möglichkeiten ergeben.
In Österreich ist die Familie verfassungsrechtlich geschützt, was auch Migrantinnen und Migranten zugutekommt. Die Möglichkeit des Familiennachzugs ist jedoch für Nicht-EU-Bürger unter bestimmten Bedingungen möglich.
Wer gilt als Familienangehöriger?
Familienangehörige, die berücksichtigt werden, sind Ehepartner, eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder. Ehepartner müssen beim Antrag 21 Jahre alt sein.
Aufenthaltstitel für Familienangehörige
Die Art des Aufenthaltstitels und der Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Status des Hauptaufenthaltsberechtigten ab. Generell werden Titel wie „Familienangehöriger“, „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ und „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. In manchen Fällen kann ein “Quotenplatz” erforderlich sein. Das bedeutet, dass es eine Begrenzung gibt, wieviele Aufenthaltstitel einer bestimmten Kategorie in einem Jahr in Österreich in den einzelnen Bundesländern vergeben werden dürfen.
Besonderheiten der unterschiedlichen Aufenthaltstitel:
- Familienangehöriger: Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.
- Niederlassungsbewilligung – Angehöriger: Kein Zugang zum Arbeitsmarkt, aber ein Wechsel zur „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist möglich.
- Rot-Weiß-Rot – Karte plus: Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt.
Voraussetzungen für den Familiennachzug
Um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, müssen sowohl allgemeine als auch besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählen unter anderem der Nachweis von Unterhaltsmitteln und eine Wohnsituation, die den Anforderungen entspricht.
Eigenständiges Aufenthaltsrecht
In bestimmten Fällen, wie dem Tod des Ehepartners oder bei Scheidung, kann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden. Dies sichert das weitere Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen, auch wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung nicht mehr vorliegen.
Wir unterstützen, beraten und begleiten Sie bei diesem aufregenden Prozess der Familienzusammenführung in Österreich. Kontaktieren Sie uns gerne, um die nächsten Schritte zu besprechen.