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Notfallkoffer – Scheidung

Familienzusammenführung Österreich

Wenn sich die gemeinsame Zukunft nicht nach Plan entwickelt und eineroder auch beide der Ehepartner*innen eine Scheidung anstreben, bedeutet das für viele Menschen eine herausfordernde Situation. Vorausgeschickt sei, dass es gerade im familienrechtlichen Kontext sinnvoll ist, eine Einigung zu erwirken. Für den Fall jedoch, dass keine Einigung erzielt werden kann, empfiehlt sich genaue Vorbereitung. Dieser Artikel, soll Ihnen einen Einblick zum Thema geben, ersetzt aber natürlich keine Rechtsberatung.

1. Ich oder mein/e EhepartnerIn erwägen die Scheidung – Was ist jetzt zu tun?

Handeln Sie nicht überstürzt. Auch wenn es Ihr dringender Impuls sein sollte, zur Klärung der Situation vorübergehend auszuziehen, ist es aus anwaltlicher Sicht ratsam, dies nicht zu tun. Ziehen Sie nicht vorschnell aus. Dies kann unter Umständen als schwere Eheverfehlung gewertet werden.

2. Informieren Sie sich und dokumentieren Sie die Situation

Versuchen Sie die Ruhe zu bewahren und sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Kennen Sie die wirtschaftliche Lage der Familie und Ihres Partners/Ihrer Partnerin? Sichten Sie Unterlagen über Eigentumsobjekte, Bankunterlagen, Lohnzettel usw. Machen Sie Fotos. Gibt es Korrespondenz bzw. Beweise über eine außereheliche Beziehung Ihres Partners/Ihrer Partnerin? Dokumentieren Sie diese. Sollten Sie aufgrund körperlicher Übergriffe Verletzungen durch Ihren Partner/Ihre Partnerin erlitten haben, lassen Sie diese ärztlich feststellen. Führen Sie ein Tagebuch über Ihr gemeinsames Zusammenleben, sollte dieses für Sie unzumutbar geworden sein. Dokumentieren Sie das Verhalten Ihres Partners/Ihrer Partnerin. Erstellen Sie Gedächtnisprotokolle.

Holen Sie sich rechtliche Unterstützung, wenn Sie sich unsicher sind, ob es für die Sicherung Ihrer Ansprüche besser wäre, selbst aktiv zu werden oder abzuwarten. Überlegen Sie, welche Informationen Sie mit welchen gemeinsamen Bekannten über Ihre weiteren Pläne teilen wollen. Und sehr wichtig: Ändern Sie Ihre Passwörter! Sowohl auf Social Media Plattformen als auch die Zugänge auf Ihrem Telefon, Laptop, E-Mail Accounts, Onlinebanking, etc.

3. Bewahren Sie die Nerven

Auch wenn Ihr Partner/ Ihre Partnerin Ihnen in der Hitze des Gefechts androhen sollte, dass Sie zB die Kinder nicht mehr sehen oder finanziell durch die Finger schauen werden: Bewahren Sie die Ruhe und bedenken Sie, dass auch Ihr/e PartnerIn sich vermutlich in einem Zustand der Aufregung befindet. Sollte am Ende des Tages tatsächlich keine einvernehmliche Klärung möglich sein, gibt es immer noch die Option, Ansprüche notfalls gerichtlich durchzusetzen.

4. Ein rechtlicher Überblick

4.1 Einvernehmliche Scheidung

Die meisten Scheidungen in Österreich erfolgen (nach teils langwierigen Verhandlungen) einvernehmlich. Damit der Weg für eine einvernehmliche Scheidung offensteht, müssen Sie seit mindestens sechs Monaten von Ihrem Partner/Partnerin getrennt sein (Achtung, das heißt nicht häuslich getrennt) und muss die Ehe “unheilbar zerrüttet” sein. Überdies muss in folgenden Punkten eine Einigung gelingen:

  • Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. der Schulden

  • Der nacheheliche Unterhalt

  • Gegebenenfalls die Obsorge für die gemeinsamen Kinder

  • Gegebenenfalls die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern

  • Gegebenenfalls die künftige Ausgestaltung des Kontaktrechts zu gemeinsamen Kindern

  • Wenn es gemeinsame minderjährige Kinder gibt, haben die Eheleute zu bescheinigen, dass sie an einer Elternberatung teilgenommen haben

4.2 Streitige Scheidung

Eine streitige Scheidung wird notwendig, wenn entweder keine Einigung über die oben genannten Scheidungsfolgen erzielt werden kann oder wenn ein Ehepartner/eine Ehepartnerin scheidungsunwillig ist. Durch eine streitige Scheidung kann oft nur die Scheidung der Ehe erreicht werden. Es kann daher sein, dass nach erfolgter Scheidung noch weitere Verfahren (wie Aufteilungs- oder Unterhaltsansprüche, bzw die Regelung der Obsorge) geführt werden müssen.

i) Streitige Verschuldensscheidung

Hat ein Ehepartner/ eine Ehepartnerin ein Verhalten gesetzt, das als schwere Eheverfehlung zu werten ist und damit die Ehe so schwer zerrüttet, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, so kann die andere/der andere auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Partnerin/des Partners klagen.

Achtung: Es kann zB eine schwere Eheverfehlung darstellen, wenn Sie im Streitfall einfach aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen.

ii) Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft

Wenn der/die scheidungsunwillige EhepartnerIn keine schwere Eheverfehlung gesetzt hat, kann, nach dreijähriger Auflösung der häuslichen, ehelichen Gemeinschaft (auch vom schuldigen Ehepartner/in) auf Scheidung geklagt werden. Das bedeutet, dass zB auch die bei ihrem Freund lebende Ehebrecherin nach drei Jahren die Scheidung verlangen kann. Auch in dem Fall muss die Ehe unheilbar zerrüttet sein und darf die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten sein.

iii) Streitige Scheidung aus anderen Gründen

Auch ohne eine Eheverfehlung kann vor Gericht die Scheidung aus Gründen wie zB Geisteskrankheit, ansteckender oder ekelerregender Krankheit des Partners/der Partnerin begehrt werden. Es muss die Ehe unheilbar zerrüttet sein und die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft darf nicht zu erwarten sein.

5. Scheidung um jeden Preis?

Möglicherweise ist nach beidseitig erfolgten Kränkungen der Wunsch nach einer raschen Scheidung und damit Lösung der Situation groß. Es gibt aber teilweise weitreichende Folgen, die mit einer Scheidung verbunden sind. Dazu zählen etwa sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Konsequenzen, die es zu beachten gilt. Ebenso müssen Themen wie Obsorge, etwaiger nachehelicher Unterhalt und die Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse berücksichtigt werden. Diese sollte man am besten mit einem kundigen Rechtsbeistand vorab klären.

6. Obsorge

Wenn Eltern (zum Zeitpunkt der Geburt) miteinander verheiratet sind, oder einander nach der Geburt des Kindes heiraten, sind grundsätzlich beide Eltern zur Ausübung der Obsorge berechtigt. Im Zuge einer Scheidung gilt zu klären, ob die Obsorge weiterhin beiden Eltern zukommen soll oder ob hinkünftig ein Elternteil allein die Obsorge ausüben soll. Leben beide Eltern nicht in einer häuslichen Gemeinschaft und sind beide Eltern mit der Obsorge betraut, muss zudem festgelegt werden, welcher Elternteil das Kind hauptsächlich betreuen soll.

7. Kontaktrecht

Das Kontaktrecht, bezeichnet das Recht des Kindes und das Recht der Person, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebt, zu regelmäßigen Kontakten. Wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen den Eltern nicht möglich erscheint, kann das Gericht mit der Frage befasst werden.

8. Kann Law and Beyond mich bei meinen familienrechtlichen Schwierigkeiten unterstützen?

Selbstverständlich. Vereinbaren Sie gern einen Termin für ein Beratungsgespräch. Wir unterstützen Sie dabei, die für Sie beste Lösung zu finden.

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