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Zweisprachige Arbeitsverträge – Was sollte man beachten?
Bei der Erstellung von mehrsprachigen Vertragsdokumenten stößt man immer wieder auf Probleme. In diesem Artikel spreche ich einige davon an und biete Lösungsvorschläge.
Kontaktrecht wider Willen?
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Verlöbnis
Was passiert mit dem Verlobungsring wenn die Verlobung platzt? Wer zahlt die Flitterwochen, wenn die Hochzeit nicht stattfindet? Nach dem Gesetz ist nur der finanzielle Schaden zu ersetzen, also der Schaden, der ohne die Verlobung nicht entstanden wäre.

Social Media und Scheidungen

Für viele Menschen findet ein nicht unerheblicher Teil ihres Lebens online statt. Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Co sind ein Massenphänomen. Gerade in turbulenten Zeiten wie Scheidungen oder Trennungen ist mancher oder manche versucht, sich auch virtuell mitzuteilen. Man möchte seinem Ärger vielleicht Luft machen oder seine Mitmenschen an den eigenen Erfahrungen teilhaben lassen. Social Media und Scheidungen vertragen sich jedoch nicht sonderlich gut. 

Auch wenn die persönliche Enttäuschung nachvollziehbar ist, ist es rechtlich nicht zu empfehlen, Beleidigungen oder (intime) Details über den (früheren) Partner oder die Trennung auf sozialen Netzwerken zu teilen. Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Beleidigungen, Diffamierungen und Cybermobbing können nicht nur strafrechtlich Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch schadenersatzpflichtig machen.

Social Media und Scheidungen: Liefern Sie der Gegenseite keine Beweise

In familienrechtlichen Konflikten gilt es aber noch mehr zu bedenken: Nicht nur mögliche Arbeitgeberinnen sehen sich auf Social Media um, bevor sie jemanden einstellen. Auch in Scheidungsverfahren lohnt sich oft ein Blick auf die jeweiligen virtuellen Profile. Fotos aus sozialen Netzwerken können sich in Gerichtsverfahren als Beweismittel eignen. Ein Facebook/Instagram Profil kann sich als wahre Fundgrube entpuppen, wenn man zB nachweisen möchte, dass eine Person eine Affäre hat oder zwar kein Geld für Kindesunterhalt aufbringt, aber teure Luxusurlaube unternimmt.

Achtung: Verschuldensprinzip

Gerade vor einer Scheidung ist Vorsicht geboten. Vielen Menschen ist nicht bewusst, dass Fremdgehen immer noch eine schwere Eheverfehlung darstellt und diese teuer werden kann. Es ist daher nicht ratsam, Fotos zu veröffentlichen, auf denen man schon mit dem neuen Partner oder der neuen Partnerin im Liebesurlaub kuschelt, obwohl man noch verheiratet ist. Es gibt die Pflicht zur „anständigen Begegnung“ zwischen Eheleuten. Diesbezüglich nicht hilfreich sind daher auch unzählige bewundernde Postings unter Fotos von leichtbekleideten Dritten.

Zurückhaltung mit Social Media und Scheidungen auch nach der Scheidung

Aber nicht nur vor bzw. während eines Scheidungsverfahrens kann Zurückhaltung geboten sein. Auch im Rahmen eines Obsorge- oder Kontaktrechtsverfahrens ist es nicht förderlich, wenn Fotos auf sozialen Netzwerken kursieren, die eine Begeisterung für Alkohol- und Substanzenmissbrauch nahelegen, oder zumindest so ausgelegt werden könnten. Auch harmlose, vielleicht lustig gemeinte Fotos -vom Baby mit der Bierflasche- können vor Gericht negativ auf die Erziehungsfähigkeit einer Person reflektieren. Ebenso heikel ist es, Fotos der gemeinsamen Kinder zu veröffentlichen, wenn der andere Elternteil, das nicht wünscht. Es gilt in diesem Zusammenhang das Einvernehmlichkeitsgebot zu beachten. Das bedeutet, die Eltern sollten sich bei wichtigen Dingen koordinieren und einen Konsens suchen.

Im akuten Konflikt gilt: Posten Sie nichts!

Oft unterschätzt man die eigene Reichweite oder überschätzt die Privatsphäreeinstellungen. Was bedeutet das? Selbst wenn man sich „unter sich wähnt“, weil man den oder die (Ex-)Partnerin blockiert hat und glaubt, so den Zugang verwehrt zu haben: Screenshots, die von gemeinsamen Bekannten geteilt werden, verbreiten sich schnell. An dieser Stelle wichtig: Bei jeder Trennung sollte man umgehend die eigenen Passwörter und Zugangsdaten sowohl für E-Mail als auch für soziale Netzwerke ändern!

Unterhaltsverwirkung wegen Social Media?

Sogar nach einem Scheidungsverfahren ist bei der Social Media-Nutzung Vorsicht geboten. Selbstverständlich kann man bedenkenlos Dinge teilen, die das eigene Leben betreffen. Hat man aber falsche Anschuldigungen, anhaltende Beschimpfungen oder intime Details über den anderen veröffentlicht, die diesem schaden können, kann sich das möglicherweise sogar auf einen mühsam erstrittenen Unterhaltsanspruch auswirken.

Im Zweifel…

Wenn man sich unsicher ist, ob etwas gepostet werden kann oder nicht: Im Zweifel lassen. Wenn man doch postet, hilft es vielleicht, sich die konservativste Person im eigenen Bekanntenkreis als gedanklichen (oder moralischen?) Kompass heranzuziehen.

Gerade im Rahmen einer familiären Krise ist es ratsam, keine allzu privaten Inhalte zu teilen, zweimal zu überlegen ob veröffentlichte Informationen (gerichtlich) gegen einen verwendet werden können und Frust lieber bei guten Freunden oder Therapeutinnen abzuladen als im Netz.

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